Ein Sonderausgabenabzug an eine Privatschule in der Schweiz scheidet regelmäßig auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus, wenn das Kind altersbedingt noch keiner öffentlich-rechtlichen Schulpflicht in Deutschland unterliegt.
Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass eine Privatschule zu einem Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt, welcher einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gelichwertig anerkannt ist.
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