Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Urteil entschieden, dass Beiträge eines Berufssportlers für eine Sportunfähigkeitsversicherung keine steuerlich zu berücksichtigenden Werbungskosten sind. Lediglich als Sonderausgaben können diese Beiträge angesetzt werden.
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Steuerkanzlei.
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