Das Finanzgericht Münster hat geurteilt, dass Adoptionen nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören, da sie nicht medizinisch indiziert sind und es sich nicht um Heilbehandlungen handelt oder mit Heilbehandlungen gleichgestellt werden können.
Bei Adoptionen handelt es sich vordergründig um Maßnahmen zu Gründung von rechtlichen Verwandtschaftsverhältnissen und beruhen auf den freiwilligen Entschluss Kinder anzunehmen.
Als außergewöhnliche Belastungen zählen dagegen nur solche Aufwendungen, die einen Bereich der Lebensführung betreffen, welche der individuellen Gestaltung des Steuerpflichtigen entzogen ist.
Sie benötigen eine Beratung? - Einfache Terminvereinbarung unter https://www.reiss-steuerkanzlei.de/termin
Comments