Wird eine Scheinselbständigkeit festgestellt, sind durch den Auftraggeber Sozialversicherungsbeiträge zu leisten, da es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt.
Das Hessische Landessozialgericht hat bei einer Reitlehrerin eine Scheinselbständigkeit festgestellt, da die Pferde und die Reithalle unentgeltlich vom Reitverein zur Nutzung der Reitlehrerin überlassen wurden.
Neben den geschlossenen vertraglichen Regelungen können weitere Indizien für eine Scheinselbständigkeit sprechen, in diesem Fall fehlte auch das eigene unternehmerische Risiko der Reitlehrerin.
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