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AutorenbildLisa Dorweg

Elektronische Kassen: Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung erst ab 10/2020 Pflicht

Auf Bund-Länder-Ebene wurde eine Nichtaufgriffsregelung hinsichtlich

der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen

Kassen(systemen) bis zum 30.9.2020 beschlossen.


Nach der gesetzlichen Regelung des § 146a der Abgabenordnung (AO) müssen

bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische

Kassensysteme und Registrierkassen) ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte

technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Erst kürzlich wurden die Anforderungen in einem Anwendungserlass der Finanzverwaltung

näher präzisiert.


Der Grund für die jetzt beschlossene Nichtaufgriffsregelung: Voraussichtlich

erst im Oktober 2019 sollen die ersten – vorläufig zertifizierten – TSEs

verfügbar sein. Somit war absehbar, dass eine flächendeckende Ausstattung

aller Kassen bis zum 1.1.2020 nicht mehr möglich sein wird.


Eine Verlängerung gibt es nach der Mitteilung der IHK Ruhr auch für die

Meldungen, die Steuerpflichtige dem Finanzamt machen müssen, wenn sie

aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit einem

elektronischen Aufzeichnungssystem erfassen (§ 146a Abs. 4 AO). Diese Meldungen

sollen erst bei Verfügbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens

erfolgen müssen.

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