Auf Bund-Länder-Ebene wurde eine Nichtaufgriffsregelung hinsichtlich
der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen
Kassen(systemen) bis zum 30.9.2020 beschlossen.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 146a der Abgabenordnung (AO) müssen
bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische
Kassensysteme und Registrierkassen) ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte
technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Erst kürzlich wurden die Anforderungen in einem Anwendungserlass der Finanzverwaltung
näher präzisiert.
Der Grund für die jetzt beschlossene Nichtaufgriffsregelung: Voraussichtlich
erst im Oktober 2019 sollen die ersten – vorläufig zertifizierten – TSEs
verfügbar sein. Somit war absehbar, dass eine flächendeckende Ausstattung
aller Kassen bis zum 1.1.2020 nicht mehr möglich sein wird.
Eine Verlängerung gibt es nach der Mitteilung der IHK Ruhr auch für die
Meldungen, die Steuerpflichtige dem Finanzamt machen müssen, wenn sie
aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit einem
elektronischen Aufzeichnungssystem erfassen (§ 146a Abs. 4 AO). Diese Meldungen
sollen erst bei Verfügbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens
erfolgen müssen.
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