Manche Gemeinden erhaben eine sogenannte Zweitwohnungsteuer, wenn neben dem Hauptwohnsitz ein Zweitwohnsitz gemeldet wird.
Fällt die Zweitwohnsteuer im Rahmen der doppelten Haushaltsführung an, fällt dieser Aufwand unter die Abzugsbeschränkung bei den Werbungskosten.
Beschränkt sind die notwendigen Mehraufwendungen für den doppelten Haushalt auf 1.000 € im Monat für die Nutzung der entsprechenden Unterkunft.
Nicht zu den Aufwendungen zur Nutzung der Unterkunft zählen jedoch die notwendigen Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände, welche unbeschränkt abzugsfähig sind, soweit die Regelungen der Abschreibung berücksichtigt wird.
Da die Zweitwohnungssteuer üblicherweise nach dem jährlichen Mietaufwand errechnet wird und einen tatsächlichen Aufwand zur Nutzung der Unterkunft darstellt, hat der Bundesfinanzhof geurteilt, dass diese Steuer unter die beschränkt abziehbaren Werbungskosten fällt.
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