Die wegen eines Vergleichs durch eine Bank zurückgezahlten Zinsen
stellen keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge dar. Gegen die
Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist jedoch inzwischen die Revision beim
Bundesfinanzhof anhängig.
Sachverhalt:
Die Steuerpflichtigen hatten wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung
den Baukredit für ihr Eigenheim widerrufen. Wegen eines Vergleichs zahlte
die Bank für alle aus dem Widerruf entstehenden gegenseitigen Ansprüche
4.225 EUR. Zusätzlich behandelte die Bank den Betrag als steuerpflichtigen
Kapitalertrag, führte die Kapitalertragsteuer ab und stellte hierfür eine
Steuerbescheinigung aus. Die Steuerpflichtigen waren der Auffassung,
dass die Bank den Vergleichsbetrag zu Unrecht als Kapitalertrag
behandelt hatte. Vielmehr liege eine steuerfreie Entschädigungszahlung
vor. Das Finanzamt besteuerte den Vergleichsbetrag demgegenüber in voller
Höhe. Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg.
Nach Meinung des Finanzgerichts ist der Betrag aufzuteilen: Die Zahlung
wegen Nutzungsersatz (2.535 EUR) ist steuerpflichtig. Hingegen ist der Vergleichsbetrag
nicht steuerbar, soweit er anteilig auf die Rückgewähr überhöhter
Zinszahlungen der Steuerpflichtigen an die Bank entfällt (1.690 EUR).
Die insoweit falsch ausgestellte Steuerbescheinigung entfaltet keine Bindungswirkung.
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