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AutorenbildMartin Reiss

Rückabwicklung von Baukrediten: Vergleichsbeträge nur teilweise steuerpflichtig

Die wegen eines Vergleichs durch eine Bank zurückgezahlten Zinsen

stellen keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge dar. Gegen die

Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist jedoch inzwischen die Revision beim

Bundesfinanzhof anhängig.


Sachverhalt:

Die Steuerpflichtigen hatten wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung

den Baukredit für ihr Eigenheim widerrufen. Wegen eines Vergleichs zahlte

die Bank für alle aus dem Widerruf entstehenden gegenseitigen Ansprüche

4.225 EUR. Zusätzlich behandelte die Bank den Betrag als steuerpflichtigen

Kapitalertrag, führte die Kapitalertragsteuer ab und stellte hierfür eine

Steuerbescheinigung aus. Die Steuerpflichtigen waren der Auffassung,

dass die Bank den Vergleichsbetrag zu Unrecht als Kapitalertrag

behandelt hatte. Vielmehr liege eine steuerfreie Entschädigungszahlung

vor. Das Finanzamt besteuerte den Vergleichsbetrag demgegenüber in voller

Höhe. Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg.


Nach Meinung des Finanzgerichts ist der Betrag aufzuteilen: Die Zahlung

wegen Nutzungsersatz (2.535 EUR) ist steuerpflichtig. Hingegen ist der Vergleichsbetrag

nicht steuerbar, soweit er anteilig auf die Rückgewähr überhöhter

Zinszahlungen der Steuerpflichtigen an die Bank entfällt (1.690 EUR).

Die insoweit falsch ausgestellte Steuerbescheinigung entfaltet keine Bindungswirkung.


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