Schenkungen optimal gestalten - neue Tipps zur Vermögensübertragung
- Martin Reiss
- 4. Nov. 2020
- 2 Min. Lesezeit
Um Vermögensübertragungen von Eltern an ihre Kinder steuersparend zu gestalten, sollte grundsätzlich nicht erst der Erbfall abgewartet, sondern die gesetzlichen Möglichkeiten im Rahmen von Schenkungen unter Lebenden ausgenutzt werden”, weiß unser Wasserburger Steuerexperte Martin Reiss. Im Folgenden werden hierfür einige Hinweise auf die Steuerbefreiungen dargestellt .Sein nächster Steuertipp:
>>Ausstattungen
Erfolgt eine Zuwendung durch einen Elternteil auf das eigene Kind, welches der Erlangung der selbständigen Lebensstellung dient, kann eine schenkungsteuerfreie Ausstattung vorliegen. Diese Zuwendung unterliegt keinen Formvorschriften, muss für die Steuerfreiheit in einem angemessenen Verhältnis zum Vermögen der Eltern stehen.
Eine Ausstattung ist insbesondere anzunehmen bei der Aussteuer, bei Geld-und Sachzuwendungen aufgrund der Heirat sowie bei Übernahme von Schulden und Bürgschaften.
Zu beachten ist hierbei, dass das übertragene Vermögen grundsätzlich nicht rückforderbar ist und erhaltene Ausstattungen unter Pflichtteilsberechtigten stets auszugleichen sind.
Gelegenheitsgeschenke
Von der Schenkungsteuer befreit sind zudem sogenannte übliche Gelegenheitsgeschenke. Da dieser Begriff gesetzlich nicht definiert ist, liegen die Voraussetzungen für ein übliches Gelegenheitsgeschenk bei den individuellen und wirtschaftlichen Lebensumständen der Eltern und der beschenkten Kinder.
Wird der Wert des Geschenkes jedoch von der Finanzverwaltung als unüblich eingestuft, liegt im vollen Umfang eine steuerpflichtige Schenkung vor.
Kettenschenkungen
Wollen Großeltern ihr Vermögen auf die Enkelkinder übertragen, ist hier der Freibetrag von 200.000 Euro pro Großelternteil zu berücksichtigen. Übersteigt der Vermögenswert diesen Freibetrag, kann durch eine Schenkung der Großeltern auf die eigenen Kinder und durch die Weiterschenkung an die Enkel der Freibetrag für die Vermögensübertragung auf 400.000 Euro erhöht werden.
Wichtig hierbei ist unter anderem, dass die erstbeschenkten Kinder nicht dazu verpflichtet werden das Vermögen weiterzuverschenken und dass die Weiterleitung vom Vermögen zeitversetzt stattfindet, da sonst eine direkte Schenkung der Großeltern an die Enkelkinder vorliegen kann.
Familienheim
Das von Eltern zu eigenen Wohnzwecken genutzte Familienheim kann steuerfrei an die Kinder übertragen werden. Dies gilt aber ausschließlich nur im Rahmen der Erbschaft, dient aber dazu Schenkungen von anderen Vermögenswerten zu Lebzeiten vorrangig zu erwägen.
Die Steuerbefreiung greift jedoch nur, für die Kinder, die umgehend und für die Dauer von zehn Jahren nach dem Erbanfall in das Familienheim einziehen und soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt.
Pflege und Unterhalt
Erbringen Kinder unentgeltlich oder gegen ein zu geringes Entgelt Pflege- oder Unterhaltsleistungen im persönlichen oder privaten Bereich eines Elternteils, kann dem Kind Vermögen im Wert von bis zu 20.000 Euro schenkungsteuerfrei übertragen werden. Die Vermögensübertragung darf dabei nicht als Entgelt für die Dienstleistungsverpflichtung dienen.
Stiefkinder
Auch wenn Stiefkinder gesetzlich nicht erbberechtigt sind, gelten bei Schenkungen und Erbschaften an Stiefkinder die identischen steuerlichen Vorschriften wie bei den leiblichen Kindern.
Dieses betrifft jedoch nur Stiefkinder von verheirateten oder geschiedenen Lebenspartnern. Kinder innerhalb eheähnlicher Lebensgemeinschaften zählen dagegen nicht zu den Stiefkindern
Sozialhilfe
Muss ein Elternteil Sozialhilfe beanspruchen, wird der Sozialhilfeträger fordern, dass eine bereits als Schenkung durchgeführte Vermögensübertragung, zurückgefordert werden muss, gegebenenfalls in Geldeswert, damit der Elternteil dieses Vermögen zur Bestreitung seiner Kosten einsetzen kann.
Lag bei einer Vermögensübertragung nachweislich keine freigiebige Zuwendung vor, sondern es wurde eine Gegenleistung vereinbart, welche im Wertverhältnis zum übertragenen Vermögen steht und unter weiteren Voraussetzungen sogar unentgeltlich war, besteht keine Herausgabeverpflichtung des Vermögensempfängers.
Weiterhin bestehen Steuerbefreiung und –begünstigungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen sowie bei Vermögensübertragungen, die unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis gelten.
Die Übertragung von dem eigenen Vermögen an die Nachkommen sollte rechtlich und steuerlich intensiv betrachtet werden, damit das Vermögen geschützt bleibt und die eigenen Kinder nicht mit vermeidbaren Steuerzahlungen belastet werden.<<


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