Das Niedersächsische Finanzgericht hat klargestellt, dass gegen die typisierend zugrunde gelegte Zinshöhe von 6 Prozent bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Anders als die in der Abgabenordnung verweisenden Zinstatbestände kommt es bei den nicht abziehbaren Schuldzinsen auf den Ausgleich eines konkreten Liquiditätsvorteils an. Allein durch die zu berücksichtigende Deckelung der Hinzurechnung obliegt der Vorschrift eine gewisse eigene Typisierungskorrektur.
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