Wird ein Sportwagen als Ausstellungsstück für ein künftigen Autohandel erworben, kann der Vorsteuerabzug gerechtfertigt sein. Dies ist grundsätzlich auch möglich, obwohl noch keine Ausgangsumsätze vorliegen.
In einem Streitfall hatte das Finanzgericht jedoch den Vorsteuerabzug versagt, da das Autohaus selbst noch nicht fertig gestellt war und somit der erworbene Sportwagen nicht als Ausstellungsstück zum Unternehmenserfolg beitragen konnte.
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Anschaffung für den Unternehmenszweck dienlich ist und der gesamte Sachverhalt durch eine entsprechende Dokumentation nachvollziehbar dargestellt wird. Im Zweifelsfall wird die Anschaffung des Sportwagens der privaten Lebensführung zugeordnet und der Vorsteuerabzug verwehrt.
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