Als steuerpflichtige Schenkung zählt jede freigebige Zuwendung, wobei der Beschenkte auf Kosten des Schenkenden ohne Gegenleistung bereichert wird.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Abfindungszahlung, welche im Rahmen der Eheschließung für den Scheidungsfall vereinbart wird, nicht den schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Zuwendungen zuzuordnen ist.
Comments