Die öffentliche Abgabe zur Reinigung der Fahrbahn vor dem eigenen Grundstück ist keine als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigte Aufwendung, da kein räumlich-funktionaler Zusammenhang zum Haushalt vorliegt. Im Gegensatz dazu können mit der gleichen Begründung die Kosten zur Gehwegreinigung steuerlich geltend gemacht werden.
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Steuerkanzlei.
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