Lässt sich bei einem Fliesenleger der Umfang der ausbezahlten Löhne und dadurch die Höhe der Lohnsteuer nicht berechnen, weil der Arbeitgeber keine entsprechenden Aufzeichnungen vorlegen kann, sind die Arbeitslöhne und die Lohnsteuer anhand des Umsatzes zu schätzen.
Im Lohnintensiven Baugewerbe können grundsätzlich zwei Drittel des Nettoumsatzes als Nettolohnsummer veranschlagt werden, hat das Finanzgericht Nürnberg in einem Urteil im Januar 2024 bestätigt.
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