Bei einer Betriebsveranstaltung können Aufwendungen von mehr als 110 € pro Beschäftigten pauschal versteuert werden und verbleiben sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass die Pauschalversteuerung zeitnah mit der Gehaltsabrechnung durchgeführt wird.
Wird die Pauschalversteuerung erst erheblich später durchgeführt, sind die entsprechenden Aufwendungen in der Sozialversicherung beitragspflichtig.
Das Bundessozialgericht hat bei einem Unternehmen so entsprechend geurteilt. Da das Unternehmen für die Betriebsveranstaltung, welche im September 2015 stattfand, die Pauschalbesteuer erst im März 2016 gemeldet und bezahlt hat, mussten Sozialversicherungsbeträge von rund 60.000 € nachgezahlt werden.
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