Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil bestätigt, dass sich Gewinne von Tochterpersonengesellschaften auf die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen bei der Mutterpersonengesellschaft nicht auswirken.
Der Gewinnbegriff bei mehrstöckigen Personengesellschaften ist dahingehend zu modifizieren, dass Gewinnanteile erst bei der Auszahlung wie Entnahmen und Einlagen zu behandeln sei.
Da Gewinne in den Untergesellschaften erwirtschaften wurden, ist es gerechtfertigt, diesen die Gewinne solange zuzurechnen, bis es zur Auszahlung an die Obergesellschaft kommt.
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