Soweit ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber für dessen unternehmerische Zwecke vermietet, kann der Arbeitnehmer die ihm für Renovierungsarbeiten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge gegenüber dem Finanzamt geltend machen.
Dies betrifft die Renovierungskosten für das beruflich genutzte Büro sowie eines Sanitärraums, in welchem sich eine Toilette und ein Waschbecken befinden. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind jedoch Aufwendungen für ein Badezimmer, welches mit Dusche bzw. Badewanne ausgestattet ist.
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