Für die Fristberechnung von Verwaltungsakten gilt die fiktive Zustellung, also die Bekanntgabe, innerhalb von drei Werktagen nach Aufgabe zur Post. Eine Frist beginnt abweichend davon erst zu laufen, wenn nachweislich der Verwaltungsakt tatsächlich später zugegangen ist.
Aufgrund der neuen Vorgaben durch das Postrechtmodernisierungsgesetz, kann die Zustellung von Briefen durch die Post künftig länger dauern.
Der Gesetzgeber plant deshalb die Vermutungsregelung für die zugestellten Verwaltungsakte von drei auf vier Werktage zu ändern. Im Zuge dieser Umstellung soll ebenfalls geregelt werden, dass eine Bekanntgabe von Verwaltungsakten erstmals auch an einem Samstag erfolgen kann.
Explizit wurde in diesem Zusammenhang erneut klargestellt, dass es sich bei einem Samstag um einen Werktag handelt.
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